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   BSG, 17.02.1970 - 1 RA 121/69   

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BSG, 17.02.1970 - 1 RA 121/69 (https://dejure.org/1970,2955)
BSG, Entscheidung vom 17.02.1970 - 1 RA 121/69 (https://dejure.org/1970,2955)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 1970 - 1 RA 121/69 (https://dejure.org/1970,2955)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsverzicht - Wirkungen des Unterhaltsverzichts - Letzter wirtschaftlicher Dauerzustand

Papierfundstellen

  • BSGE 31, 5
  • NJW 1970, 1436
  • DB 1970, 1600
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 72/87

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein solcher umfassender, endgültiger Verzicht jegliche Unterhaltsverpflichtung nach dem EheG und der daran anknüpfenden Regelung 1 des § 42 Abs. 1 Satz 1 AVG aus (BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 1979 - 4 RJ 3/78SozR 2200 § 1265 Nr. 40 unter Hinweis auf BSGE 12, 279, 280 = SozR Nr. 7 zu § 1265 RVO , BSGE 31, 5 = SozR Nr. 54 zu § 1265 RVO und SozR a.a.O. Nr. 35; SozR 2200 § 1265 Nr. 3).

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein umfassender, endgültiger Unterhaltsverzicht nicht nur den Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 und 2, sondern auch nach Satz 2 a.a.O. ausschließe (SozR 2200 § 1265 Nrn. 3, 6, 40 m.w.N.; BSGE 31, 5 = SozR Nr. 54 zu § 1265, am Ende, und BSGE 37, 5 = SozR a.a.O. Nr. 70 sowie BSG vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75).

    Ähnliches gilt ferner für den - allerdings "spiegelbildlich" liegenden - Sachverhalt im Urteil vom 17. Februar 1970 - 1 RA 121/69 (BSGE 31, 5 = SozR Nr. 54 zu § 1265), wo der umfassende Unterhaltsverzicht nur für die ersten fünf Jahre ausgesprochen worden, der Versicherte aber nach zwei Jahren und acht Monaten verstorben war; auch dort ist ein Anspruch nach Satz 2 a.a.O. abgelehnt worden.

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Hinzuziehung Beteiligter -

    Eine so weitgehende rechtliche Bedeutung kann infolgedessen den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Eheleute vor dem Tod des Versicherten nur zukommen, wenn vorübergehende unterhaltsrechtliche Besonderheiten oder Zufälligkeiten außer Betracht bleiben (vgl BSGE 31, 5, 8 f).
  • BSG, 11.06.1974 - 9 RV 212/73
    Dabei bedarf es im Zusammenhang mit der ersten Alternative keiner näheren Prüfung, ob und in welcheeröhe der schuldig geschiedene Ehemann der Klägerin etwa nach 5 58 EheG 1946 zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen sein könnte; denn diese dispositive Vorschrift (vgl. Hoffmann/Stephan, EheG, Kommentar, 2. Aqu, Randnote 29 zu 5 72) war im vorliegenden Fall durch die im Vergleich vom 17. Januar 1969 getroffene Unterhaltsregelung verdrängt worden"die-füredie Zeit ab August 1972 gleichbleibende Unterhaltszahlungen ohne Berücksichtigung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse vorsah und daher nicht eine bloße Festsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (vgl. BSG34, 192; BGHZ 31, 211, 218), sondern einen selbständigen Unterhaltsvertrag darstellte (@ 72 EheG 1946, vgl. RGZ 166, 40, 48, Hoffmann/Stephan, aaO, Randnote 24; so auch BSG 31, 5, SozR Nr° 70 zu EUR 1265 RVG).

    1m1/2 Jahre Ohne Bestehen eines Unterhaltsanspruches der Klägerin verflossen waren, nicht ausgeübt; die Klägerin hatte sich seit.Januar 1969 darauf einrichten müssen, daß sie vorerst.von S° keine Unterhaltszahlungen zu beanspruchen hatte (vgl° BSG 31, 5, 10).

  • BSG, 28.03.1979 - 4 RJ 3/78

    Unterhaltsverzicht

    Daß ein solcher umfassender, endgültiger Verzicht jegliche Unterhaltsverpflichtung nach dem EheG und damit die daran anknüpfende erste Alternative des § 1265 Satz 1 RVO ausschließt, hat das BSG bereits wiederholt entschieden (vgl. hierzu BSGE 12, 279, 280; ferner BSGE 31, 5 = SozR Nr. 54 zu § 1265 RVO und SozR a.a.O. Nr. 35).
  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 114/79

    Sozialversicherung - Heimatlose Ausländer

    Unter diesen Voraussetzungen gebührt dem Abkommen der Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht (vgl speziell zum Vorrang des hier einschlägigen Vertrages BSGE 31, 5&, 58 = SozR Nr. 1 GesAbk mit Jügoslawien Soners Art. 5 vom 25"6.1958; BSGE 47, 142, 1h4 = SozR 5050 5 19 Nr. 6 S, 11) mit der Folge, daß der vom Abkommen bewußt und gewollte erfaßte, fest umrissene Personenkreis nicht durch innerstaatliches Recht auf andere Personengruppen erstreckt werden darf° Das gilt auch für das Verhältnis des "Vertrages" zu 5 18 HAuslG°.
  • BVerwG, 25.10.1985 - 5 B 137.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung von Witwenrente in

    Es hat zur Klärung der Frage, was mit dem Tatbestandsmerkmal "zur Zeit des Todes" gemeint ist, ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den vorerwähnten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen herangezogen und wie dieses (vgl. BSGE 31, 5 ; 37, 50 ) im Ausgangspunkt auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode abgestellt (Urteilsabdruck S. 10).
  • BSG, 09.02.1978 - 11 RA 18/77

    Hinterbliebenenrente - Kein vorheriger Anspruch - Wahrscheinlichkeit der

    Das hat die Rechtsprechung des BSG (BSG 31, 5; SozR Nrn 46, 49, 55 und 70 zu 5 1265 RVG) schon mehrfach ausgesprochen; sie hat diese Grundsätze aus dem Gesetzeswortlaut und aus der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente entwickelt; wenn diese Rente einen durch den Tod des früheren Ehemannes entfallenden Unterhaltsanspruch ersetzen soll, so diesleMöglichkeit.
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